Neue Gesetze: Was kommt nach der Sommerpause?

Foto: CC BY 2.0 Flickr User abbilder. Bildname: Dem Deutschen Volke. Ausschnitt bearbeitet.
Veröffentlicht am 28.08.2018

Mit dem Ende der Sommerpause steht nicht nur die Ausschussberatungen im Bundesrat in der ersten Septemberwoche und die erste Lesung des Bundeshaushaltes 2019 im Bundestag in der zweiten Septemberwoche an, sondern auch die Bearbeitung weiterer digitalpolitisch relevanter Initiativen. Doch trotz Sommerpause war das Kabinett nicht untätig. Wir stellen deshalb kurz die wichtigsten Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Sommerpause vor und geben einen Ausblick auf die erste Septemberwoche.

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Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“

Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“, das das Bundeskabinett am 1. August billigte, wird am 6. September federführend im Finanzausschuss des Bundesrates behandelt. Der Fonds soll den Ausbau von Gigabitnetzen auf Glasfaserbasis insbesondere in ländlichen Regionen vorantreiben und die digitale Infrastruktur für Schulen verbessern. Finanziert wird dies durch die Versteigerung der Mobilfunkfrequenzen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Zur Anschubfinanzierung und weil bisher nicht absehbar ist welche Einnahmen aus der Frequenzversteigerung erzielt werden, wird der Fonds mit 2,4 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt ausgestattet. Die Beratung im Plenum des Bundesrats wird für den 21. September erwartet. Verantwortlich für den Entwurf ist das Bundesfinanzministerium (BMF).

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen

Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, ging am 1. August durch das Kabinett. Kern der Neuregelung im Bereich der Umsatzsteuer ist, dass die Betreiber von „elektronischen Marktplätzen“ (im Sinne von Online-Handelsplattformen) haftbar für die von Händlern vermiedene Umsatzsteuer gemacht werden sollen. Dazu will der Gesetzgeber den Plattformen umfangreichere Informationspflichten auferlegen. So sollen die Betreiber der Marktplätze gewisse Daten der auf der Plattform registrierten Händler an den Fiskus übermitteln, damit dieser überprüfen kann, ob die registrierten Personen ihrer Umsatzsteuerpflicht nachkommen. Informiert der Plattformbetreiber Händler nachlässig über ihre Umsatzsteuerpflichten bei auf der Plattform erzielten Gewinnen oder hat er sogar Kenntnis von einem Umsatzsteuerbetrug, soll dieser nach Vorstellung des BMF haften.

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Am 15. August wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung“ durch das Kabinett beschlossen. Mit dieser sollen Frequenzen im Frequenzbereich 26,5 – 27,5 GHz von der militärischen auf die zivil-militärische Nutzung umgestellt werden und auch die Frequenzbereiche von 24,25 – 25,25 GHz dem Mobilfunkdienst zugewiesen werden. Dadurch soll ab 2020 eine erste Nutzung möglich sein. Weiterhin wird der Erderkundungsfunkdiensts über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde) zum Primärfunkdienst im Frequenzbereich 25,5 – 27 GHz heraufgestuft.

Weitere Anpassung zur EU-Datenschutzrichtlinie

Das Kabinett hat am 22. August einen Entwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679“ beschlossen. Mit diesem Gesetzentwurf wird die EU-Datenschutzrichtlinie von 2016 für die Strafverfahren in Deutschland umgesetzt. Außerdem werden im Entwurf verschiedene gesetzliche Anpassungen im Bereich der Justiz an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angepasst. So soll der Schutz personenbezogener Daten in Strafverfahren sichergestellt werden. Zudem soll im Bereich der deutschen Justiz auch außerhalb von Strafverfahren das europaweit einheitliche Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet werden. Das betrifft zum Beispiel die Grundbücher oder das Handelsregister. Voraussichtlich wird der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf in der ersten Oktoberwoche von den Ausschüssen des Bundesrates besprochen und am 19. Oktober im Plenum bearbeitet. Die Federführung wird wahrscheinlich vom Rechtsausschuss übernommen.

Anpassung Zivilrechtlicher Vorschriften an die DS-GVO

Der federführende Rechtsausschuss des Bundesrates berät mit dem Gesetzesentwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, ebenfalls über das Thema DS-GVO. Das von Bayern eingebrachte Gesetz soll durch Klarstellungen im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) potentielle Abmahnungen auf Grundlage des Datenschutzrechts verhindern. Der Rechtsausschuss des Bundesrates tagt hierzu am 5. September. Im Plenum wird der Entwurf dann am 21. September erwartet.

Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Durch die Änderung des § 35 TKG soll eine 2004 in das TKG aufgenommene, wettbewerbsrelevante Regelung eingeschränkt werden, die laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgrund der sich veränderten Wettbewerbssituation auf dem TK-Markt grundgesetzwidrig ist. Bisher prüft und genehmigt die BNetzA bestimmte Entgelte marktmächtiger Anbieter und kann ggf. auch im Nachhinein gerichtlich ein höheres Entgelt anordnen. Der Paragraph schützt Anbieter aber vor existenzbedrohenden rückwirkenden Forderungen für mitunter mehrere Jahre, die Unternehmen nicht rückwirkend gegenüber den Endkunden geltend machen könnten. Ursprünglich sollte die Regelung dem Schutz der in die liberalisierten Telekommunikationsmärkte eintretenden Unternehmen dienen. Jetzt sollen nur noch kleinere, finanzschwächere Anbieter (Umsatz bis 100 Millionen Euro) weiterhin von dem Schutz vor rückwirkenden Zahlungen profitieren. Größere Anbieter seien hingegen in der Lage, eigenständig Rücklagen für eventuelle rückwirkende Zahlungen aufzubauen. Somit soll der von der Monopolkommission vorgeschlagenen und vom BVerfG geforderten Differenzierung der Marktteilnehmer nachgekommen werden. Zusätzlich zu der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG soll im Rahmen des Änderungsgesetzes auch die BNetzA als zuständige Stelle im Sinne der sogenannten EU-Geoblocking-Verordnung (Geoblocking-VO) benannt werden.

Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Martin Müller ist Analyst für Digitalpolitik. 

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