Nach der TKG-Novelle ist vor der TKG-Novelle

Veröffentlicht am 28.02.2012

Mit einem Urteil vom Freitag, dem 24. 02.2012, hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber den Auftrag gegeben, beim Telekommunikationsgesetz (TKG) bis Juni 2013 nachzubessern.

Betroffen sind Regelungen zur Herausgabe von PIN-Nummern und Passwörtern sowie die Identifizierung der Internet User anhand von dynamischen IP-Adressen – diese wurden bisher zu freizügig von den staatlichen Stellen abgefragt und weitergegeben.

Aktivisten sehen Grundrechte verletzt

Geklagt hatten im Jahr 2005 Datenschutzaktivisten vom AK Vorrat und verschiedene IT-Unternehmen. Sie sahen sich durch einige Vorschriften des TKG in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere ging es um das in Artikel 10 GG verankerte Post- und Fernmeldegeheimnis.

Die Beschwerdeführer konnten nun einen teilweisen Erfolg verbuchen. Das Gericht bestätigte zwar im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Verkehrsdaten, sowie deren Verwendung durch die Ermittler. Es fordert aber in Zukunft „fachrechtliche Ermächtigungsgrundlagen“ – sprich: wann welche Daten an wen weitergegeben werden muss durch den Gesetzgeber viel genauer geregelt werden.

Nachbesserung gefordert

Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen sahen die Richter grundsätzlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Auch sei im Telekommunikationsgesetz nicht klar geregelt, ob eine Identifizierung anhand von IP-Adressen überhaupt erlaubt werden soll. Hier muss also sowohl inhaltlich als auch formell nachgebessert werden.

Die Beschwerde zur verpflichtenden Identifizierung und Speicherung der entsprechenden Daten der Nutzer von vorausbezahlten Mobilfunkkarten wiesen die Richter allerdings ab.

Vorschriften erhalten Auflagen

Bis zur Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften mit Auflagen weiter. Die Richter haben darauf verzichtet, diese für nichtig zu erklären, da in diesem Fall der Zugriff auf Daten auch in berechtigten Fällen nicht möglich wäre. Internet-Nutzern sollen aber „künftig nur noch mit richterlicher Genehmigung und nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben identifiziert werden dürfen“ so Patrick Breyer vom AK Vorrat, einer der Beschwerdeführer.

Bis Juni 2013 ist jetzt Zeit, das Telekommunikationsgesetz ein weiteres Mal zu überarbeiten – eigentlich eine gute Gelegenheit, dabei auch noch weitere offene Fragen zu beantworten.

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