Monopolkommission zur TKG-Novelle

Nachdem das TKG erst im Frühjahr 2012 novelliert wurde, steht nun eine weitere Änderung bevor.
Veröffentlicht am 16.07.2010

Die Monopolkommission hat ihr Achtzehntes Hauptgutachten mit dem Titel „Mehr Wettbewerb, wenig Ausnahmen“ vorgelegt, in dem auch der Telekommunikationsbereich und die anstehende TKG-Novellierung gewürdigt werden.

Darin spricht sie sich gegen eine grundsätzliche Neuausrichtung der Telekommunikationsregulierung aus: Der gegenwärtige Rechtsrahmen habe sich im Wesentlichen bewährt. Er sei dazu geeignet, den Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten weiter zu fördern und Investitionen in neue Infrastrukturen anzuregen.

Außerdem betont die Monopolkommission, dass die anstehende nationalrechtliche Umsetzung der neuen EU-Richtlinien sich weitgehend an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben orientieren solle, um Konflikte mit der Europäischen Kommission zu vermeiden. Schließlich befürwortet das Expertengremium eine zeitnahe Novellierung des TKG, da die Herstellung von Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer eine wichtige Voraussetzung für den von der Bundesregierung angestrebten und volkswirtschaftlich wünschenswerten schnellen Ausbau der Breitbandnetze sei.

Die E-Plus Gruppe stimmt grundsätzlich mit der Monopolkommission darin überein, dass die wettbewerbsfreundliche Grundausrichtung des TKG auch zukünftig beibehalten werden soll. Darüber hinaus plädieren wir für eine sachgerechte Weiterentwicklung des Rechtsrahmens: Damit sich die verbraucherfreundlichen Auswirkungen eines lebendigen Wettbewerbs voll entfalten können, sollte die „Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs“ sogar als vorrangig zu berücksichtigender Regulierungsgrundsatz festgeschrieben werden.

Ebenso wie die Monopolkommission begrüßt auch die E-Plus Gruppe die Vorschläge des Bundeswirtschaftsministeriums zur Stärkung der Verbraucherrechte. Aus Sicht von E-Plus besteht insbesondere Bedarf für eine Verbesserung der Regeln zur Rufnummernmitnahme. Wir setzen uns im Rahmen der TKG-Novellierung dafür ein, dass die Rufnummer – anders als bisher – unabhängig von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden kann.

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