KI verstehen: Was sagt das Urheberrecht zu KI?

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Veröffentlicht am 08.10.2024

Dass Künstliche Intelligenz immer weiter genutzt wird und sich international großer Beliebtheit erfreut, ist schon lange keine bahnbrechende Erkenntnis mehr. Ebenso wenig neu ist das Problem, dass Recht und Regulatorik mit dem Siegeszug der KI nicht immer Schritt halten können und rechtliche Sachverhalte mit KI-Bezug oft neuer Grundsatzurteile bedürfen. Ein besonders betroffener Rechtsbereich ist der des Urheberrechts: Welche Regelungen bestehen hier bereits und wo herrscht noch Unklarheit?

Das deutsche Urheberrecht befasst sich grundsätzlich mit dem Schutz kreativer Leistungen wie Texten, Filmen, Bildern und weiteren Formaten. Geregelt werden diese zentral im deutschen Urheberrechtsgesetz, teilweise jedoch auch auf völkerrechtlicher Basis oder EU-weit in diversen Richtlinien und Verordnungen. Die meisten dieser Normen entstanden jedoch noch vor dem aktuellen KI-Aufschwung und beziehen sich daher nicht konkret auf KI-Anwendungen – es bedarf daher einer Einordnung in die bereits bestehenden Gesetze.

Grundlegende Regelungen

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Grundsätzlich gelten die EU-weiten und deutschen Regelungen zum Urheberrecht auch bei Sachverhalten mit KI-Bezug. Urheberrechtlich geschütztes Material im Sinne dieser Normen muss eine “eigene geistige Schöpfung” eines Menschen darstellen, die die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt und dessen “freie kreative Entscheidung” zum Ausdruck bringt. Diese Definition des Europäischen Gerichtshofs wird auch als Urheberrecht im engen Sinne bezeichnet. Der AI Act ergänzt das eigentliche Urheberrecht zudem noch um Transparenz- und Dokumentationsvorschriften.

In Hinsicht auf KI gibt es zwei mögliche urheberrechtliche Spannungsfelder: Zum einen stellt sich die Frage, ob und wie urheberrechtlich geschützte Inhalte für das Training von KI-Anwendungen genutzt werden dürfen. Zum anderen ist noch unklar, welche Regelungen bei der Nutzung des KI-generierten Ergebnisses zu beachten sind – und ob auf KI-Resultate selbst urheberrechtliche Ansprüche erhoben werden können.

KI selbst gilt nicht als Urheberin

Beim Training von KI-Anwendungen sind die dafür verwendeten Daten das strittige Thema, denn diese werden in der Regel über Crawling- und Scraping-Prozesse zum Beispiel aus Datenbanken akquiriert. Im Sinne des Urheberrechts kann dies eine Vervielfältigung von geschütztem Material darstellen, die nicht immer erlaubt ist. In diesem Fall ist die Verwendung der Daten für das maschinelle Lernen grundsätzlich erlaubt, durch eine Opt-Out-Entscheidung des Rechteinhabers kann die Nutzung jedoch untersagt werden.

Hinsichtlich der zweiten großen urheberrechtlichen Frage kann zunächst grundsätzlich konstatiert werden, dass auf KI-generierten Output kein Urheberrecht erhoben werden kann. Sind jedoch die ursprünglichen Werke erkennbar, die im Trainingsprozess genutzt wurden, muss vor Veröffentlichung der KI-Ergebnisse die Erlaubnis des eigentlichen Rechteinhabers eingeholt werden. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, ist die Veröffentlichung und Vervielfältigung nicht gestattet.

Kontroversen und offene Fragen

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Diese Regelungen klingen zunächst recht einfach anwendbar. Doch wie in jedem Bereich gibt es auch hier noch rechtliche Kontroversen und offene Fragen. Diese beziehen sich besonders auf die sogenannte Schrankenregelung für Text und Data Mining aus dem Urheberrechtsgesetz – so benannt, weil dadurch die Rechte des Urhebers zu bestimmten Zwecken eingeschränkt werden können.

Urheber können jedoch bestimmte Schritte ergreifen, um einer Verwendung ihrer Daten zu widersprechen. Dabei wird primär ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt genutzt, der auch für Scraping- und Crawling-Bots ein klares Stoppschild darstellen soll.

Zu dieser Thematik – speziell zum Nutzungsvorbehalt bei urheberrechtlich geschütztem Material aus Datenbanken – gab es erst Ende September ein lange erwartetes Urteil des Landgerichts Hamburg. Geklagt hatte hier ein Fotograf gegen eine Datenbank-Plattform, die eines seiner Fotos für das KI-Training bereitgestellt hatte. Dagegen legte der Fotograf Beschwerde ein unter der Behauptung, dass er einen Nutzungsvorbehalt für seine Fotos integriert habe und diese daher nicht genutzt werden dürften. Das Urteil fiel letztlich im Sinne der Plattform aus: Der Vorbehalt war in diesem Fall nicht eindeutig maschinell lesbar, daher konnte sich der Fotograf nicht darauf berufen.

Mit einem seiner Argumente hatte der Fotograf jedoch sicherlich recht: Der Gesetzgeber hat die aktuelle KI-Entwicklung bei der Gesetzesentwicklung noch nicht bedenken können. Daher wird es wohl weitere richtungsweisende Urteile brauchen – wie beim erwähnten Sachverhalt, der noch bis vor den Europäischen Gerichtshof wandern könnte.

Stimmen abseits des Rechts

Auch abseits des Rechts gibt es Stimmen zur Anwendung von KI, die von großer Relevanz sind. So etwa die der Künstler:innen selbst: Für viele von ihnen ist der eigentliche Schaden schon geschehen, da ihre Werke und Produkte bereits für das Training von KI-Programmen genutzt wurden und so bereits ein “Jahrhundertdiebstahl” stattgefunden hat. 

Die Verwendung überhaupt zu beweisen, geschweige denn dagegen vorzugehen, dürfte sich jedoch schwierig bis unmöglich gestalten. Zudem wäre der einzige Weg, um das verwendete Material wieder aus einem bereits trainierten KI-Modell herauszubekommen, dessen komplettes Zurücksetzen auf Null. Dies dürfte den meisten (wenn nicht sogar allen) Gerichten wohl als unverhältnismäßig erscheinen und daher kaum so entschieden werden.

Doch es gibt auch gute Nachrichten für Künstler:innen: Durch Offenlegungspflichten aus dem AI Act, die Transparenz hinsichtlich der verwendeten Trainingsdaten einfordern, wird die Nachvollziehbarkeit und Verfolgung leichter. Zudem stehen auch Organisationen an der Seite der Urheber:innen, so etwa die Initiative Urheberrecht. Diese hat erst kürzlich eine interdisziplinäre Studie veröffentlicht, die von “erheblichen Urheberrechtsverletzungen” durch KI ausgeht. Als Gründe dafür führt sie insbesondere an, dass es bei der Nutzung von KI zu einer Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials komme, die von den Schrankenregelungen nicht gedeckt sei.

Die juristische Diskussion geht weiter

Allein diese Studie zeigt, wie viel Diskussions- und Streitpotenzial in der juristischen Sphäre hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung von KI besteht. Es bedarf wohl noch einiger richtungsweisender Grundsatzurteile oder gesetzgeberischer Klarstellungen auf nationaler und europäischer Ebene, bevor hier völlige Klarheit herrscht. Eine Lösung, die sowohl die Interessen der Urheber als auch der KI-Programmierer:innen bestmöglich wahrt, muss dabei erst noch gefunden werden.

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