Infrastruktur: Planung und Genehmigung digital sicherstellen
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Damit Planungs- und Genehmigungsverfahren für wesentliche Infrastrukturvorhaben in der Corona-Pandemie nicht zum Erliegen kommen, will die Bundesregierung den Einsatz digitaler Alternativen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglichen. Am Mittwoch beschloss sie eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes. Die Regelungen sollen bis zum 31. März nächsten Jahres gelten.
Die Bundesregierung will sicherstellen, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben auch während der Corona-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Am Mittwoch hat das Bundeskabinett dazu eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes beschlossen, den die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in den Bundestag einbringen werden. Gegenüber einem Regierungsentwurf entfällt im parlamentarischen Verfahren die erste Beratung im Bundesrat, womit dieses verkürzt wird.
Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes
Notwendig wird das Gesetz, da viele Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritte beinhalten, die eine physische Anwesenheit von Personen vorsehen, allerdings aufgrund der aktuellen Kontaktbeschränkungen nicht praktikabel sind. Dies reicht von der öffentlichen Auslegung von Antragsunterlagen über die Bekanntgabe von Zulassungsentscheidungen bis hin zu Erörterungsterminen. Der Gesetzentwurf schafft für diese Verfahrensschritte einheitliche digitale Alternativen. Dabei schließt er die Planungs- und Genehmigungsverfahren für „wesentliche Infrastrukturprojekte“ ein. Dazu zählen unter anderem sämtliche Verfahren für die Energie-, Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur. Den genauen Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes definiert § 1 des Entwurfs.
Öffentliche Bekanntmachungen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren, zu denen oftmals auch ein Anschlag an einer Amtstafel gehört, sollen gemäß § 2 des Gesetzentwurfs durch eine „Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet“ ersetzt werden. Nach § 3 sollen auch Verfahrensunterlagen oder Entscheidungen online veröffentlicht anstatt ausgelegt werden. Eine öffentliche Auslegung soll aber zusätzlich erfolgen, wenn „dies den Umständen nach möglich ist“.
Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen sollen anstelle von Präsenzveranstaltungen in Form von Online-Konsultationen durchgeführt werden, sollten sie unverzichtbar sein. Darüber zu entscheiden, liegt je nach Verfahren im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Online-Konsultation können Stellungnahmen per Post oder E-Mail eingereicht werden. Mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten soll statt dem Online-Konsulattionsverfahren auch eine Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden dürfen.
Befristung der Regelungen
Die beschriebenen Verfahrensweisen sollen sowohl für neue als auch für bereits laufende Planungs- und Genehmigungsverfahren gelten. Bei laufenden Verfahren muss jedoch ein begonnener Verfahrensschritt wiederholt werden, wenn auf die neuen digitalen Möglichkeiten zurückgegriffen werden soll. Alle Regelungen des Gesetzentwurfs sollen zum 31. März 2021 außer Kraft treten. Ab dann gelten wieder die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Fachgesetze.