Fake News und Hass im Netz: SPD-Fraktion bereitet Positionspapier vor
Nach der Unionsfraktion will nun auch die SPD-Fraktion ihre Haltung zu Fake News und Hass im Netz festlegen. Der Entwurf eines Positionspapier trägt den Titel „Fake News und Co.: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern.“ Aus dem sechsseitigen Papier wird deutlich, dass sich die Koalitionspartner in vielen Punkten einig sind – die von der Union geforderten Verschärfungen im Strafrecht lehnen die Sozialdemokraten allerdings vehement ab. Das machen sie im Entwurf gleich zwei Mal deutlich: „Strafverschärfungen sind nicht erforderlich“ steht in der Vorbemerkung.
Und im zehnten und letzten Punkt des Forderungskatalogs schreiben die Autoren: „Das strafrechtliche Instrumentarium ist ausreichend.“ Mit Straftatbeständen wie etwa Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung oder auch Wahlfälschung stehen den Ermittlungsbehörden schon heute bewährte Straftatbestände zur Verfügung. Im Unterschied zum CDU/CSU-Positionspapier, das die Fraktion bei ihrer Sitzung am 24. Januar beschlossen hatte, werden die SPD-Abgeordneten in ihren Forderungen konkreter. Sie machen bereits Formulierungsvorschläge für Gesetzesänderungen, und beziffern auch die Höhe möglicher Bußgelder.
Im Grundsatz wollen sie aber ähnliche Anforderungen an die Social-Media-Plattformen einführen. So sollen Diensteanbieter von sozialen Medien im Telemediengesetz (TMG) dazu verpflichtet werden,
„Kontaktstellen mit einer 24/7-Erreichbarkeit in Deutschland vorzuhalten, die die Strafverfolgungsbehörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützen und an die sich in ihren Rechten verletzte Betroffene wenden können“, lautet die Formulierung im SPD-Papier.
Gesetzliche Definition von sozialen Netzwerken
Was ein soziales Netzwerk ist, will die SPD-Fraktion im TMG festlegen. Der Vorschlag: In einem neuen §10a könnten soziale Netzwerke „als Konkretisierung eines Hostproviders“ definiert werden. Die Autoren schreiben dazu:
„Eine solche Definition könnte etwa lauten: ‚Plattformen, die darauf gerichtet sind, ihren Mitglieder soziale Interaktion und den Austausch von Inhalten zu ermöglichen.‘ Denkbar ist, eine Bagatellgrenze zu schaffen, um den Fokus auf die großen Betreiber mit hoher Reichweite zu richten und kleine Start-ups von den Vorgaben auszunehmen.“
Zu diesen Vorgaben gehören etwa – neben der Einrichtung einer Kontaktstelle – Berichtspflichten über den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten.
Ähnliches fordert auch die Union. Die halbjährlichen Berichte sollen auch Auskunft geben über die Zahl der Mitarbeiter im Beschwerdemanagement, die für sie geltenden Richtlinien, ihre sprachliche und juristische Kompetenz. Für die Qualifizierung und den Schutz der Mitarbeiter sollen Mindeststandards festgelegt werden. Wenn ein Anbieter kein effektives Beschwerdemanagement vorhält, das zur Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen in der Lage ist, ist im Positionspapier eine Geldbuße von bis zu 200.000 Euro vorgesehen.
Löschung bei offensichtlichen Rechtsverletzungen
Für das konkrete Eingreifen des Beschwerdemanagements unterscheidet das Papier zwei Fälle: Bei offensichtlichen Rechtsverletzungen, als Beispiele werden „eindeutige Gewaltverherrlichung, Beleidigung, Körperverletzung“ genannt, sollen die Diensteanbieter im TMG verpflichtet werden, die Einträge innerhalb von 24 Stunden zu löschen.
„Bei komplizierte Fällen (in Fällen von nicht-offensichtlichen) Rechtsverletzungen, in denen sorgfältige Prüfungen und Abwägungen erfolgen oder Stellungnahmen der Betroffenen eingeholt werden müssen, sollte die Löschung spätestens binnen 7 Tagen erfolgen.“
Bei „substantiierter Darlegung einer Rechtsverletzung (etwa in Form einer Eidesstaatlichen Erklärung)“ sollen die Plattformanbieter verpflichtet werden, diese innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und ggf. mit dem mutmaßlichen Rechtsverletzter Kontakt aufzunehmen und ihn „innerhalb einer kurzen gesetzten Frist“ um Stellungnahme bitten. „Wenn es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt oder eine eidesstaatliche Versicherung vorliegt, keine rechtzeitige Stellungnahme erfolgt oder aber die Rechtsverletzung eingeräumt wird“, soll der Eintrag gelöscht werden.
Wenn die Rechtsverletzung bestritten wird, dann müsse der Fall vor Gericht geklärt werden. Zusätzlich zu den Regulierungsvorschlägen der Union ist im SPD-Papier auch vorgesehen, zu prüfen, ob im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. im Unterlassungsklagen-Gesetz (UKlaG) Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden ein Klagerecht eingeräumt werden soll. Diese könnten dann z.B. gegen die Nichtlöschung oder Weiterverbreitung von rechtswidrigen Inhalten Unterlassungsklagen einreichen.
Das Positionspapier der SPD-Fraktion wird frühestens in der Fraktionssitzung am 7. März beschlossen. Die Union drängt das SPD-geführte BMJV darauf, möglichst bald einen Gesetzentwurf vorzulegen. Das BMJV hat angekündigt, dass es dies erst nach der Auswertung einer Studie von jugendschutz.net zum Reaktionsverhalten insbesondere von Facebook, tun wird. Ein Termin für die Präsentation der Studie steht nach Angaben eines Ministeriumssprechers noch nicht fest.
Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Sascha Klettke ist Chef vom Dienst und Analyst für Netzpolitik.