„Etappensieg für mehr Wettbewerb im mobilen Internet“
Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass das Verwaltungsgericht Köln sich erneut mit der im Frühjahr 2010 durchgeführten Frequenzversteigerung befassen muss.
Im vergangenen Frühjahr waren frei gewordene Funkfrequenzen aus der Digitalen Dividende versteigert worden. E-Plus hatte von Beginn an sowohl die grundsätzliche Entscheidung für ein Versteigerungsverfahren kritisiert als auch dessen konkrete Ausgestaltung: so hat die Bundesnetzagentur nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Staat die beiden D-Netzbetreiber T-Mobile und Vodafone – im Gegensatz zu E-Plus und Telefonica O2 – zu Beginn der Mobilfunkära schon mit ausreichend Spektrum unter 1 GHz ausgestattet hatte – damals ganz ohne Versteigerung. Mit dem gewählten Vergabeverfahren war daher eine Chance vertan worden, bei der Frequenzausstattung der vier Netzbetreiber für chancengleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
Hiergegen hatte E-Plus geklagt, das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage aber in erster Instanz zunächst abgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nun aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückgewiesen:
„Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betrifft zum einen die Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt. Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind.“
Das Verwaltungsgericht Köln muss sich jetzt erneut mit der Frage befassen, ob bei der Frequenzversteigerung die richtigen Maßstäbe angelegt wurden. Es wird erörtern, ob die Frequenzen derart knapp waren, dass sie nur über eine Versteigerung vergeben werden konnten. Bei der Frage, ob eine Versteigerung das geeignete Vergabeverfahren darstelle, fordert das Bundesverwaltungsgericht ferner zu berücksichtigen, ob in der Vergangenheit bereits einmal Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind.
E-Plus sieht sich damit in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass in der ersten Instanz das VG Köln den Sachverhalt zu den Versteigerungsbedingungen der Frequenzauktion im Vorfeld nicht ausreichend intensiv betrachtet hat.
Unabhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens bleibt die Bundesnetzagentur aber auch gefordert, die weiterhin bestehende erhebliche Ungleichverteilung im 900-MHz-Band durch eine Umverteilung zu beheben. Nur dann können alle Mobilfunkanbieter chancengleich von einer Öffnung des 900-MHz-Bands zur Bereitstellung mobiler Breitbanddienste profitieren. Das nützt den Verbrauchern unmittelbar, denn nur im Wettbewerb gibt es Mobiles Internet für alle!