DigiNetz-Gesetz: BMVI liefert Überarbeitung
Wenn die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel von flächendeckenden Gigabitnetzen bis 2025 erreichen will, müssen unter anderem die unbeabsichtigten Fehlanreize durch das so genannte DigiNetz-Gesetz ausgeglichen werden. Das forderten die Verbände der Breitbandbranche vor wenigen Wochen. Seitdem hat der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer (CSU) die überarbeitete Breitband-Förderrichtlinie veröffentlicht und nun auch einen Referentenentwurf für eine zügige Änderung des DigiNetz-Gesetzes vorgelegt.
5. TKG-Änderungsgesetz
Nachdem das Bundeskabinett erst in seiner Sitzung am 18. Juli die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ausgearbeitete vierte Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen hatte, strebt das BMVI jetzt die fünfte an. 2016 war mit dem „Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze“, dem DigiNetz-Gesetz, das TKG dahingehend geändert worden, dass Glasfaser bei anderweitigen öffentlichen Baumaßnahmen gleich mitverlegt werden sollte. Das hatte allerdings zu Fehlanreizen geführt, da vor allem die Deutsche Telekom das Gesetz dazu genutzt hatte, bei öffentlichen Bauvorhaben parallele Infrastrukturen neben die von kleineren Anbietern oder Stadtwerken zu legen. Dieser „Überbau“ bzw. Doppelausbau soll nun unterbunden werden, da er dem kleineren Anbieter häufig die Grundlage für sein Geschäftsmodell entzieht. Darauf verweist das BMVI auch in der Gesetzes-Begründung. Den Vorwurf der Glasfaser-„Piraterie“, wie ihn Spiegel Online umschreibt, weist die Telekom aber von sich, da die erstverlegenden und zweitverlegenden Unternehmen die Kosten für den Ausbau gerecht aufteilen.
Die nun angestrebte Änderung des § 77i TKG sieht vor, dass folgender Satz eingefügt wird, um die Telekom-Praxis einzuschränken:
„Anträge sind insbesondere dann unzumutbar, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“
Diese „Unzumutbarkeitsregelung“ ist die einzige Änderung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehen ist. Der Bundesrat hatte eine solche Überbauschutz-Regelung 2016 in seiner Stellungnahme zum DigiNetz-Gesetz bereits gefordert.
Definition öffentlicher Bauvorhaben
Die Verbände der Breitband-Branche, die eine Klarstellung teils seit 2016 fordern, begrüßen den Schritt. Allerdings sieht der BREKO weiteren Änderungsbedarf im durch das DigiNetz-Gesetz abgeänderten Teil des TKG.
„Der Gesetzgeber muss klar definieren, was unter ‚öffentlich (teil-) finanzierten Bauarbeiten‘ zu verstehen ist. Öffentlich (teil-) finanzierte Bauarbeiten liegen nach Auffassung des BREKO ausschließlich dann vor, wenn diese unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden“,
schreibt ein Verbandssprecher. Nur dann solle die Mitverlegung von Glasfaser vorgenommen werden können. Ausbaumaßnahmen von kommunalen Unternehmen wie Stadtwerken müssten hingegen grundsätzlich davor bewahrt werden, dass andere Unternehmen „mitverlegen“. Das entspricht allerdings nicht der Auslegung der Bundesnetzagentur (BNetzA).
„Wenn das Kriterium des Baus aus öffentlichen Mitteln derart weit ausgelegt wird, müssen kommunale Unternehmen damit rechnen, dass künftig jede ihrer Investitionen in Glasfaserprojekte durch Mitverlegung von einem oder mehreren Wettbewerbern belastet wird und ihre Geschäftspläne damit unrentabel werden“, kritisiert der BREKO.
Zeitplan
Das BMVI strebt nun eine „zeitnahe Lösung im parlamentarischen Verfahren“ an, wie es im Schreiben an die Verbände heißt. Diese haben bis zum 13. August Zeit, Stellungnahmen einzureichen. Parallel dazu läuft bereits die Ressortabstimmung in der Bundesregierung. In der aktuellen Kabinettzeitplanung für August/September ist der Gesetzentwurf noch nicht angekündigt.
Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Lina Rusch ist Analystin für Netzpolitik.