Breitbandausbau: Bundestag verabschiedet 5. TKG-Änderung
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Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni, verschärfte Regeln für den Breitbandausbau beschlossen. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedete das Parlament am Abend das Fünfte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz). Es geht um neue Regeln für den Glasfaserausbau, Transparenzpflichten für Mobilfunkanbieter und höhere Bußgelder.
Das TKG-Änderungsgesetz hatte die Bundesregierung bereits im Dezember 2018 ins Parlament eingebracht, allerdings beinhaltete der Entwurf in der damaligen Fassung lediglich eine Unzumutbarkeitsklausel für Mitverlegepflichten beim Glasfaserausbau. In die nun verabschiedete Fassung arbeitete der Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur am Mittwoch, 26. Juni, kurzfristig noch Änderungen ein. Diese betreffen Transparenzpflichten für Mobilfunkanbieter sowie höhere Zwangs- und Bußgelder – in Vorausschau auf mögliche Betreiber-Verpflichtungen zu lokalem Roaming Ende des Jahres.
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linken lehnte der Bundestag einen Antrag der FDP ab, in dem sich die FDP-Fraktion für einen schnelleren Ausbau der Glasfaserinfrastruktur einsetzte. Zur Abstimmung lag dem Plenum außerdem ein Entschließungsantrag der Grünen vor, der nur die Unterstützung der Grünen und der Linken fand.
Unzumutbarkeitsklausel für Glasfaser-Mitverlegepflichten
Die nun verabschiedete Unzumutbarkeitsklausel beim Glasfaserausbau soll verhindern, dass ein bis dahin untätiges Telekommunikationsunternehmen preiswert seine Glasfaserkabel mitverlegt, wenn eine Konkurrenzfirma dafür die Straße aufgräbt. Die bisher geltende Fassung sieht vor, dass im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Tiefbauarbeiten Telekommunikationsunternehmen eigene Breitbandinfrastruktur mitverlegen dürfen. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber dabei etwa Arbeiten an Wasserrohren oder anderer, nicht-digitaler Infrastruktur im Sinn. Da jedoch auch der Breitbandausbau zu großen Teilen öffentlich gefördert wird, nutzen Netzbetreiber die Ausbauarbeiten der Konkurrenz für eigene Zwecke und legen ihre Leitungen mit in den Schacht, den die Konkurrenz bezahlt. Dies unterbindet die nun verabschiedete TKG-Änderung.
In der Gesetzesbegründung wird darüber hinaus klargestellt, dass eine öffentliche Finanzierung nicht schon dann vorliegt, wenn die öffentliche Hand am ausbauenden Betreiber beteiligt ist. Ansonsten könnte die dargestellte Mitverlegung auf Kosten der Konkurrenz auch dann erfolgen, wenn etwa Stadtwerke ein kommunales Glasfasernetz auf eigene Kosten (also auch ohne Fördergelder) ausbauen.
Mehr Transparenz bei Mobilfunkabdeckung
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur kurzfristig Änderungen in den Entwurf geschrieben, die Mobilfunkbetreibern zu mehr Transparenz mit Blick auf ihre Netzabdeckung verpflichten. Mit Hilfe dieser Informationen soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Mobilfunkkarte Deutschlands erstellen, die die „tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung, einschließlich lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie“ zeigt. Mithilfe dieser Karte sollen es Verbraucher leichter haben, „den Anbieter auszuwählen, der die gewünschte Netzabdeckung anbietet“, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Darüber hinaus sollen die erweiterten Transparenzpflichten auch der Zusammenarbeit der Betreiber untereinander sowie der Identifizierung unterversorgter Gebiete dienen. Die Abgeordneten gehen davon aus, dass ab 2020 – mit Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in deutsches Recht – die Mobilfunkbetreiber zu lokalem Roaming und Infrastruktur-Sharing verpflichtet werden können. Die Begründung der TKG-Änderung geht davon aus, dass in diesem Fall „eine sehr genaue Kenntnis der konkreten Mobilfunkversorgung vor Ort nötig sein“ wird. Mit dem verabschiedeten Gesetzentwurf „wird die BNetzA in die Lage versetzt, diese Daten abzufragen, aufzubereiten und eine entsprechende mögliche Auferlegung einer Verpflichtung zum lokalen Roaming bzw. aktiven Infrastruktur-Sharing vorzubereiten“.
Höhere Zwangs- und Bußgelder
Um ihren Anordnungen Nachdruck zu verleihen, erhält die BNetzA durch die TKG-Änderung außerdem einen erweiterten Zwangs- und Bußgeldrahmen. Waren bisher Zwangsgelder von bis zu 500.000 Euro möglich, erhöht sich der Spielraum nun mit 10 Millionen Euro auf das Zwanzigfache, bei einem Mindestbetrag in Höhe von 1.000 Euro.
Verstoßen Mobilfunkbetreiber gegen die Versorgungsauflagen, sind bisher Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Auch diese Summen erhöht der aktuelle Entwurf drastisch: Bußgelder von bis zu einer Million Euro werden möglich – bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro sogar bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
Nächste TKG-Änderung im Herbst
Der nun verabschiedete Gesetzentwurf geht davon aus, dass im Herbst die nächste TKG-Novelle als Referentenentwurf vorliegt, die den EU-Telekommunikationskodex bis spätestens zum 21.12.2020 in deutsches Recht umsetzen muss. Die entsprechenden Eckpunkte hatten das Wirtschafts- (BMWi) und das Verkehrsministerium (BMVI) Anfang März vorgestellt. Neben den Vorschriften zu lokalem Roaming soll der kommende Entwurf den Eckpunkten zufolge das TKG in verschiedenen Bereichen an digitale Realitäten anpassen.
Es spiele für Nutzer „eine zunehmend geringere Rolle“, ob sie per Telefonanruf und SMS oder Skype-Gespräch und Whatsapp- Nachricht kommunizieren, heißt es im Papier. Telekommunikationsdienste können demnach zukünftig nummerngebunden oder auch nummernunabhängig sein. Gemeinsam mit der BNetzA wollen die Ministerien prüfen, ob die geltende Meldepflicht für Netzbetreiber (§ 6 TKG) auch auf Whatsapp und Co ausgeweitet oder im Rahmen des Bürokratieabbaus insgesamt abgeschafft werden soll. Um den Breitbandausbau zu beschleunigen, soll die TKG-Novelle außerdem einige Anpassungen bei Wegerecht und Mitbenutzung vornehmen.
Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Torben Klausa schreibt als Redakteur zur Digitalpolitik.