Gesetzentwurf: BMJV will Cyberstalking unter Strafe stellen

Foto: CC0 1.0, Pixabay User herbinisaac | Ausschnitt angepasst
Foto: CC0 1.0, Pixabay User herbinisaac | Ausschnitt angepasst
Veröffentlicht am 23.02.2021

Foto: CC0 1.0, Pixabay User herbinisaac | Ausschnitt angepasst
Das BMJV will die Strafbarkeitsschwelle für Stalking senken, geht aus einem neuen Referentenentwurf hervor. Darin ist vorgesehen, auch digitale Formen der Nachstellung explizit unter Strafe zu stellen, um Opfer von Cyberstalking besser zu schützen. Die Opposition hält sich bislang mit Kritik an dem Vorhaben zurück.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will härter gegen Stalking vorgehen und hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Geht es nach dem Ministerium, soll der Tatbestand der „Nachstellung“, der in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert wird, zukünftig früher greifen als bisher. Vor allem soll der Katalog der Tathandlungen nun auch auf verschiedene Formen der virtuellen Nachstellung ausgeweitet werden. „Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). „Auch diese Taten möchten wir ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe stellen.“

UdL Digital Talk September 2020
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht | Foto: Henrik Andree

Nachstellung wurde 2007 erstmals als Straftatbestand im StGB verankert. Mit der Überarbeitung von § 238 Absatz 1 StGB im Jahr 2017 wurde die Schwelle für das Greifen des Paragraphen gesenkt, indem eine Handlung seitdem nicht mehr tatsächlich die Lebensgestaltung eines Opfers schwerwiegend beeinträchtigen, sondern lediglich dazu geeignet sein muss. Mit dem neuen Gesetzentwurf zur effektiveren Bekämpfung von Stalking des BMJV soll die Strafbarkeitsschwelle noch einmal niedriger angesetzt und so den Erkenntnissen eines Evaluierungsberichts Rechnung getragen werden, der dem Gesetz in seiner jetzigen Form einigen Verbesserungsbedarf attestiert hatte. Ein häufiger Kritikpunkt von Opferverbänden, die für den Bericht befragt wurden, sei ein Mangel an Ressourcen und Expertise der Ermittlungsbehörden speziell im Umgang mit Nachstellungen im digitalen Raum gewesen, heißt es darin. Außerdem sei zu berücksichtigen, geht aus dem Referentenentwurf hervor, dass der technische Fortschritt zu einer Zunahme von Cyberstalking geführt habe und Täter:innen „ihr Vorgehen in zunehmendem Maße vereinfacht“.

Cyberstalking künftig inbegriffen

Als Konsequenz soll Cyberstalking explizit Aufnahme in das überarbeitete Gesetz finden. So sollen die in § 238 Absatz 1 StGB aufgelisteten Tathandlungen sich zukünftig aufteilen in „klassische“ Stalking-Handlungen, die sich für gewöhnlich im nicht-digitalen Raum ereignen (Nummer 1 bis 3), und solche, die dem Cyberstalking zugerechnet werden (Nummer 4 bis 7). Bedingung für sämtliche Handlungen ist, dass das unbefugte und wiederholte Nachstellen einer anderen Person „geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen“, heißt es im Referentenentwurf. Dazu soll weiterhin die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten zählen – beispielsweise um unter dem Namen des Opfers Bestellungen aufzugeben. Das geht aus Absatz 1 Nummer 4 hervor. Neu in das Gesetz aufgenommen werden sollen hingegen die Nummern 5 bis 7. In § 238 Absatz 1 Nummer 5 StGB soll der unbefugte Zugang zu Daten einer anderen Person erfasst werden, der eigentlich bereits durch § 202a StGB unter Strafe gestellt ist. Dadurch sollen ausdrücklich Fälle unter das Stalking-Gesetz fallen, „in denen der Täter sich vor allem unter Einsatz sogenannter Stalkingware, von Hacking-Methoden oder auch durch schlichtes Erraten von Passwörtern unbefugten Zugang zu Daten des Opfers verschafft“, wird im Referentenentwurf erklärt.

Foto: CC0 1.0, Pixabay User TheDigitalArtist | Ausschnitt angepasst

Mit Absatz 1 Nummer 6 soll zukünftig das öffentliche Verbreiten von Bildaufnahmen insbesondere mit intimen Inhalten rechtlich belangt werden können. „Bekannt ist, dass das Öffentlichwerden entsprechender Aufnahmen von den Opfern als derart verheerender Eingriff in die Intimsphäre empfunden wird, dass nicht wenige in ihrer Ohnmacht und Verzweiflung Suizidversuche unternehmen“, begründet das BMJV diese Maßnahme. Ebenfalls neu hinzukommen soll Absatz 1 Nummer 7, womit das Verbreiten von rufschädigenden Inhalten unter Vortäuschung einer falschen Urheberschaft geahndet werden soll. „Zu denken ist hier unter anderem an das Anlegen eines Social-Media-Kontos unter dem Namen des Opfers, über das dann mit Dritten in sexualisierter Sprache kommuniziert wird“, wird im Entwurf erläutert. Ebenso seien falsche Ankündigungen von Verbrechen im Namen des Opfers mögliche Anwendungsfälle. Der Referentenentwurf sieht allerdings vor, dass die Verbreitung solcher Inhalte nicht ausdrücklich unter dem Namen eines oder einer anderen erfolgen müsse. Es sei bereits ausreichend, wenn eine Spur zum Opfer gelegt werde, geht aus dem Dokument hervor.

Verhaltene Kritik der Opposition

Von der Opposition kommt bisher nur verhaltene Kritik am Gesetzentwurf. Canan Bayram, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, sagte auf Nachfrage: „Die Bestimmtheit der Tatbestände bedarf noch einer Nachjustierung. Aber der Gesetzentwurf geht grundsätzlich in die richtige Richtung.“ Es handle sich erstmals nicht um einen „Blindflug in der Kriminalpolitik“, so Bayram, sondern um das Produkt einer sorgfältigen Evaluation der letzten Reform aus dem Jahr 2017. Der Referentenentwurf wurde am 15. Februar vom BMJV veröffentlicht. Länder und Verbände haben nun bis zum 1. März Zeit, um ihre Stellungnahmen einzureichen.

Tagesspiegel Politikmonitoring

Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf der Website des BASECAMP.

Schlagworte

Empfehlung der Redaktion