Digitalisierung der Energiewende im Bundestag verabschiedet
Am 23. Juni stand die zweite und dritte Lesung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) im Bundestag an. Das Gesetz sieht vor, dass Letztverbraucher mit einem „Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden“ und jene industriellen Verbraucher, die sich über § 14a EnWG am Lastmanagement durch einen Verteilnetzbetreiber beteiligen, ab dem Jahr 2017 ein neues Messgerät – das Smart Meter – bekommen. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von über sieben Kilowatt, die durch das EEG oder das KWKG gefördert werden, sollen ebenfalls verpflichtend mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Letztverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch von unter 6.000 Kilowattstunden können ab dem Jahr 2020 optional ausgerüstet werden, wenn dies „wirtschaftlich vertretbar“ ist.
Geplante Änderungen
Die Große Koalition hat in der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag Änderungsanträge zu dem Gesetz eingebracht. So soll durch eine Ergänzung in § 2 Satz 1 die Elektromobilität nun in das Konzept des Gesetzes integriert werden. So werden Ladepunkte für Elektroautos und deren Nutzer explizit zu Letztverbrauchern im Sinne des Gesetzes erklärt. Für die Ausstattung der Ladepunkte mit intelligenten Messsystemen gelten somit die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zu deren Einbau und Betrieb.
An diesen Regelungen hat die Regierungskoalition allerdings auch noch Änderungen vorgenommen. Beispielsweise sollen nun auch Kleinerzeugungsanlagen ab 1 kW bis einschließlich 7 kW installierter Leistung vom grundzuständigen Messstellenbetreiber ab 2018 optional mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden können, was durch eine Anpassung des § 29 möglich wird. In der Begründung heißt es dazu: „Die Systemvorteile einer intelligenten Anbindung werden die Vermarktung von Energie, die diese Anlagen erzeugen, und die Systemintegration verbessern“. Es wird darüber hinaus festgelegt, dass nur Neuanlagen von dieser Regelung betroffen sind. Für den Messstellenbetrieb wird eine Preisobergrenze von 60 Euro brutto pro Jahr definiert. Auf diese Weise soll die „Verhältnismäßigkeit des neuen Regelungsansatzes“ sichergestellt werden.
Ebenfalls noch klar regeln will die Bundesregierung die Datenbereitstellung zum Zweck der Differenz- und Netzverlustbilanzkreisbewirtschaftung durch die Verteilnetzbetreiber mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden. „Diese wichtigen Aufgaben gerade größerer Verteilernetzbetreiber finden nunmehr sowohl eine Entsprechung in § 66 MsbG als auch in § 60 MsbG“, heißt es in der Formulierungshilfe, die der Großen Koalition von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt worden war.
Datenschutz
Auf die personenbezogenen Daten der Energiekunden dürfen laut Gesetzentwurf des BMWi Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG und Energielieferanten zugreifen sowie alle Stellen, die über eine entsprechende schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers verfügen. Die Datenumgangsberechtigten können dabei die Erhebung, Verbreitung und Nutzung der Daten auch durch einen Dienstleister durchführen lassen. Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf laut Gesetz „nicht von der Angabe personenbezogener Daten“ abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, „soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist“. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hat in ihrer Stellungnahme für die Anhörung des GDEW am 13. April dieses Jahres sowohl die Zweckbindungsregelung als auch die Vorgaben zur Depersonalisierung als „datenschutzrechtlich begrüßenswert“ bezeichnet. Da keine konkreten Angaben für die Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung gemacht würden, stelle diese Regelung ihrer Ansicht nach allerdings nur „einen Programmsatz“ dar. Voßhoff sieht es als Aufgabe der Datenschutzaufsicht an, diesem Ansatz in der Praxis Geltung zu verschaffen.
Die Sicherheit der Daten soll durch hardwarebasierte Verschlüsselung, Zertifizierung und die lokale Speicherung im Messsystem sichergestellt werden. Es dürfen dabei nur Messsysteme in Deutschland eingesetzt werden, die nach einem Sicherheitsarchitekturmodell des BSI entwickelt und von externen Stellen zertifiziert wurden.
Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Nadine Brockmann ist als Analystin für das Themenfeld Netzpolitik verantwortlich.